Rechtsprechung
OLG Dresden, 17.04.2007 - 5 U 8/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ansprüche eines Vermieters gegen den Mieter wegen schuldhafter Verletzung mietvertraglicher Obhutspflichten; Verletzung der mietvertraglichen Obhutspflichten durch Offenlassen der Fenster bei Sturm; Rückgriffsansprüche eines Vermieters wegen seiner deliktischen Haftung ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 280 Abs. 1 § 548 Abs. 1 § 836
Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Vermieters gegen den Mieter wegen Verletzung der Obhutspflicht und Schädigung Dritter - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der Obhutspflicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Beschädigung von Dritteigentum - Regreßanspruch gegen den Mieter
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Fenster bei Sturm offen gelassen - Mieter muss für Schäden durch splitterndes Glas Entschädigung zahlen
- fahrschule-online.de (Kurzinformation)
Bei Sturm auf geschlossene Fenster achten
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Schäden außerhalb des Mietobjekts: Ansprüche des Vermieters verjähren nicht schon in sechs Monaten! (IMR 2007, 208)
Verfahrensgang
- LG Dresden, 30.11.2006 - 14 O 392/06
- OLG Dresden, 17.04.2007 - 5 U 8/07
Papierfundstellen
- NJW-RR 2007, 1603
- NZM 2007, 803
- ZMR 2007, 691
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 10.05.2000 - XII ZR 149/98
Anwendbarkeit des § 558 BGB bei fortbestehendem Mietverhältnis
Auszug aus OLG Dresden, 17.04.2007 - 5 U 8/07
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die kurze Verjährung nicht angenommen, als ein Schaden in einer vom Mietobjekt räumlich weit entfernten Fischzuchtanlage entstanden war, nachdem in der Mietsache selbst eine Bodenverunreinigung durch den Mieter verursacht wurde (BGH NJW 1994, 251, 252; vgl. auch BGH NJW 2000, 3203, 3205). - BGH, 19.09.1973 - VIII ZR 175/72
Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters
Auszug aus OLG Dresden, 17.04.2007 - 5 U 8/07
Allerdings greift § 548 Abs. 1 BGB auch dann ein, wenn sowohl die Mietsache als auch nicht vermietete andere Teile eines Hausgrundstückes beschädigt werden (RGZ 75, 116; BGHZ 61, 227). - BGH, 24.11.1993 - XII ZR 79/92
Objektbezogenheit des Schadensersatzanspruchs des Vermieters
Auszug aus OLG Dresden, 17.04.2007 - 5 U 8/07
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof die kurze Verjährung nicht angenommen, als ein Schaden in einer vom Mietobjekt räumlich weit entfernten Fischzuchtanlage entstanden war, nachdem in der Mietsache selbst eine Bodenverunreinigung durch den Mieter verursacht wurde (BGH NJW 1994, 251, 252; vgl. auch BGH NJW 2000, 3203, 3205). - RG, 10.01.1911 - III 627/09
Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters.
Auszug aus OLG Dresden, 17.04.2007 - 5 U 8/07
Allerdings greift § 548 Abs. 1 BGB auch dann ein, wenn sowohl die Mietsache als auch nicht vermietete andere Teile eines Hausgrundstückes beschädigt werden (RGZ 75, 116; BGHZ 61, 227).
- KG, 11.02.2008 - 8 U 151/07
Gewerberaummiete: Obhutspflichten des Mieters hinsichtlich der Aufbewahrung von …
Er hat alles zu unterlassen, was zu einem Schaden an der Mietsache führen kann einschließlich der Einrichtungen, die er im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauches mitbenutzt (vgl. OLG Dresden in NJW-RR 2007, 1603 f. = ZMR 2007, 691 f.;… Kinne/Schach/Bieber-Schach, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Auflage, 2008, § 535 BGB, Rn. 72;… Wolf/Eckert/Ball-Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet- und Pacht- und Leasingrechts, 9. Auflage, 2004, Rn. 549).Denn ein Erfüllungsgehilfe kann auch bei der Erfüllung einer Obhuts- und Sorgfaltspflicht mitwirken, sofern ihm durch den Mieter in Bezug auf die Mietsache irgendeine Funktion übertragen wurde (vgl. OLG Dresden in NJW-RR 2007, 1603 f. = ZMR 2007, 691 f.; OLG Bamberg in OLG Report 1998, 213 f.).
- OLG Frankfurt, 12.03.2008 - 2 U 174/07 Eine entsprechende Anwendung dieser besonderen Bestimmung auf sonstige aus dem Mietverhältnis resultierende Schadenersatzansprüche, die keinen hinreichenden Bezug zu dem Mietobjekt selbst haben, ist auch bei der grundsätzlich vorzunehmenden weiten Auslegung der Vorschrift nicht geboten (vgl. auch BGHZ 124, 186 ff.; NJW 2000, 3203; OLG Dresden, NJW-RR 2007, 1603 f.).